1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie von Nico Stark (im folgenden Auftragnehmer genannt)
schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in
der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein: Ausarbeitung von
Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von
Individualprogrammen, Lieferung von Standardprogrammen, Erwerb von
Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte, Erwerb von
Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
(Umstellungsunterstützung), Telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung
von Dokumentation, Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte
und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur
Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu
zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem
Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf
seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum
Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen
ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen
Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw.
Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programm einer
Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese
wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit
und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung
gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne
Programmabnahme verstreichen, gilt das Programm als abgenommen. Bei Einsatz der
Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als
abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich
vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend
dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche
Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel
vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
2.5. Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der
Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der
bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass
die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder
juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem
Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass
eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen
Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu
ersetzen.
2.7. Ein Versand von
Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen
erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer.
Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen
sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer
Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung
gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem
Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu
vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder
werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung
gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten
Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die
von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt
und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen (nur
Österreich) sind bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen,
die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in
Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet
eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw.
Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der
Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier
Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in
Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig zustellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen
Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur
für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist
gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers
bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei
in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung
von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des
Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht
erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einfluss
Möglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit
einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des
noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare
Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der
vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß
Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Gewährleistung für Mängel erfolgt in jedem Fall ausschließlich
durch Verbesserung. Der Auftragnehmer hat die Verbesserung in der Form durchzuführen,
dass eine mangelfreie Version der Software samt Beschreibung des verbesserten
Mangels dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe
der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer
Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen,
werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler-
und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige
Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer
selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Systemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel
und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale
Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers
bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung
durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder
Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung
auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche
Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer
haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10. Datenschutz, Geheimhaltung
10.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
10.2 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogenen Daten,
die unter folgende Datenkategorien fallen: Kontaktdaten, Vertragsdaten,
Verrechnungsdaten, Bestelldaten. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
dieser Daten gemäß DSGVO sind: Rechtsgrundlage Vertragserfüllung (Art. 6 Abs.
1b DSGVO) Wenn dem Auftragnehmer personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt
werden, so werden diese ausschließlich zur Durchführung von Anfragen und der
Vertragserfüllung zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer genutzt und
verarbeitet. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Rechtsgrundlage
rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1c DSGVO) Daten die der Auftragnehmer
erhalten hat, müssen zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtung
verarbeiten werden (z.B. Steuergesetz). Rechtsgrundlage berechtigte Interessen
(Art. 6 Abs. 1f DSGVO) Der Auftragnehmer verarbeitet Daten aufgrund des
berechtigten Interesses (Auskunft, Anfrage und Vertragsanbahnung).
Speicherdauer/Löschfristen Der Auftragnehmer speichert Daten, soweit
erforderlich, für die Dauer der Geschäftsbeziehung, sowie darüber hinaus gemäß
den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
11. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen
möglichst nahekommt.
12. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten,
sowie für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages wird das für
6900 Bregenz örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht
vereinbart.